Warum Unternehmer eine Vollmacht brauchen

 
vom 15.03.2021

Unternehmer müssen an vieles denken und für vieles Vorsorge betreiben. Unternehmen müssen insbesondere vor Risiken geschützt werden.

Ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist der Tod des Unternehmers, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt. Verstorben waren in diesem Fall nicht nur der alleinige Geschäftsführer, sondern auch beide in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter der GmbH.

In einem solchen Fall ist nicht nur die Gesellschaft handlungsunfähig, sondern sind dies auch die Gesellschafter. Gesellschafterrechte in einer GmbH kann nämlich nur ausüben, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Verstirbt ein Gesellschafter, dann ist es Aufgabe des Geschäftsführers, den oder die Erben in die Liste aufzunehmen. Ist hingegen der Geschäftsführer verstorben, dann können die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen. Allerdings können einen solchen Beschluss wirksam nur die Gesellschafter fassen, die in der Gesellschafterliste aufgenommen sind.

Sind daher sowohl der Geschäftsführer als auch der oder die Gesellschafter verstorben, stehen die Beteiligten vor einem an sich unauflösbaren Dilemma. Die neue Liste kann der Geschäftsführer nicht mehr einreichen, weil er verstorben ist. Einen neuen Geschäftsführer können die Erben nicht bestellen, weil sie nicht in der Gesellschafterliste aufgenommen sind.

In einfachen Fällen, wenn der einzige Gesellschaftergeschäftsführer verstorben ist, behilft die Praxis sich damit, dass die Erben unter Vorlage des Erbscheins eine Gesellschafterversammlung abhalten, einen Geschäftsführer bestellen und dieser die neue Gesellschafterliste unterzeichnet. Zumindest bei den meisten Registergerichten wird dies pragmatisch gehandhabt.

Besteht allerdings unter den Erben ein Konflikt, ist diese Vorgehensweise problematisch. In diesem Fall bleibt nur der Weg, einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass in diesen Fällen der Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers auf die Änderung der Gesellschafterliste zu beschränken ist, damit die Gesellschafter wiederum einen neuen Geschäftsführer bestellen können.

Vermeiden kann eine solche Situation ein Unternehmer nur, wenn er eine Vertrauensperson eine entsprechende Vollmacht erteilt. Eine solche Vollmacht sollte sinnvollerweise notariell beglaubigt sein, damit je nach Rechtsform der Gesellschaft der Bevollmächtigte auch Handelsregisteranmeldungen vornehmen kann.

Wenn Sie mehr über Unternehmervollmachten wissen möchten, sprechen Sie uns gerne an.

Jens-Oliver Müller
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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